Zwei Mädchen schwimmen in einem Allgäuer Badesee
Ferien in Bayern: Zwei Mädchen schwimmen in einem Allgäuer Badesee ©Westend61 – stock.adobe.com

Schulferien im Schuljahr 2023/2024

Sommerferien 2023: 31. Juli 2023 mit 11. September 2023

unterrichtsfreie Tage um Allerheiligen 2023: 30. Oktober 2023 mit 3. November 2023

Weihnachtsferien 2023/2024: 23. Dezember 2023 mit 5. Januar 2024

Frühjahrsferien 2024: 12. Februar 2024 mit 16. Februar 2024

Osterferien 2024: 25. März 2024 mit 6. April 2024

Pfingstferien 2024: 21. Mai 2024 mit 1. Juni 2024

Sommerferien 2024: 29. Juli 2024 mit 9. September 2024

Quelle: Bayerisches Ministerialblatt 14/2014


Sommerferien 2024: 29. Juli 2024 mit 9. September 2024

unterrichtsfreie Tage um Allerheiligen: 28. Oktober 2024 mit 31. Oktober 2024

Weihnachtsferien 2024/2025: 23. Dezember 2024 mit 3. Januar 2025

Frühjahrsferien: 3. März 2025 mit 7. März 2025

Osterferien: 14. April 2025 mit 25. April 2025

Pfingstferien: 10. Juni 2025 mit 20. Juni 2025

Sommerferien 2025: 1. August 2025 mit 15. September 2025

Quelle: Bayerisches Ministerialblatt 2022 Nr. 747

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zur Ferienordnung und zu den schulfreien Samstagen für die Schuljahre 2024/2025 bis 2029/2030 wurde am 21.12.2022 veröffentlicht ( BayMBl. 2022 Nr. 747 vom 21.12.2022 ).


Ferien in Bayern

Sommerferien
Die Sommerferien der Länder werden in mehrjährigen Rhythmen von einer Länderarbeitsgruppe der Ständigen Konferenz der Kultusminister (KMK) abgestimmt und von der Kultusministerkonferenz beschlossen. So soll eine vernünftige Steuerung der Verkehrsströme in die Urlaubsgebiete gewährleistet werden.
Die Dauer der Ferien beträgt sechs Wochen. So soll es zwei Arbeitnehmern ermöglicht werden, mit ihren Familien einen dreiwöchigen Urlaub zu unternehmen und sich dabei am Arbeitsplatz zu vertreten.

Unterrichtsfreie Tage um Allerheiligen
Die unterrichtsfreien Tage um Allerheiligen sollen nach einem Beschluss des Bayerischen Landtags nach Möglichkeit eine Woche umfassen. Dies ist aber in Abhängigkeit von der Lage der gesetzlichen Feiertage nicht in jedem Schuljahr möglich.

Weihnachtsferien
Die Weihnachtsferien umfassen nach Möglichkeit zwei volle Kalenderwochen, in denen in der Regel der Heilige Abend (24.12.) und der Dreikönigstag (6.1.) liegen.

Frühjahrsferien
Die einwöchigen Frühjahrsferien sind die „jüngsten“ bayerischen Ferien: Sie wurden mit einem Beschluss des Bayerischen Landtags im Jahr 2001 erlassen. Ihr Beginn liegt auf dem Rosenmontag.

Osterferien
In der Mitte der stets zweiwöchigen Osterferien liegt das Osterwochenende.

Pfingstferien
Das christliche Pfingstfest liegt am Beginn der beliebten zweiwöchigen Pfingstferien.

Für die Planung der Ferienordnungen in den Ländern hat die Kultusministerkonferenz am 15.10.2020 eine gemeinsame Ländervereinbarung beschlossen. Sie löst das „Hamburger Abkommen“ ab.
Danach stehen den Ländern grundsätzlich insgesamt 75 Ferientage (einschließlich von zwölf Feriensamstagen) für ein Schuljahr zur Verfügung. Die Verteilung der Ferientage auf das Schuljahr regeln die Länder mit Ausnahme der Sommerferien in eigener Verantwortung.
Die Ferienzeiträume der sog. kleinen bayerischen Ferienordnung werden dabei in erster Linie nach pädagogischen Gesichtspunkten festgelegt, insbesondere um nach Phasen des Unterrichts regelmäßig auch Phasen der Erholung zu ermöglichen. Zugleich sind bei den Planungen der Ferienordnung auch organisatorische Fragestellungen wie Abschlussprüfungen zu berücksichtigen.

Einen Überblick über die deutschen Ferientermine finden Sie auf der Internetseite der Ständigen Konferenz der Kultusminister.

Religiöse Feiertage

Jüdische Schülerinnen und Schüler sind gemäß Nr. 2.1 FeiertagsKMBek an den ersten zwei Tagen und an den letzten zwei Tagen des Pessachfests, an beiden Tagen des Wochenfests, an den ersten zwei Tagen und an den letzten zwei Tagen des Laubhüttenfests, an beiden Tagen des Neujahrsfests und am Versöhnungstag von der Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht und sonstigen schulischen Veranstaltungen befreit.

Im Schuljahr 2023/2024 fallen die oben genannten jüdischen Feiertage nach Mitteilung des Landesverbands der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern auf folgende Termine:

  • Neujahrsfest – Rosch Ha Schana: 16. und 17. September 2023
  • Versöhnungstag – Jom Kippur: 25. September 2023
  • Laubhüttenfest – Sukkot: 30. September und 1. Oktober 2023 sowie 7. und 8. Oktober 2023
  • Pessachfest: 23. und 24. April 2024 sowie 29. und 30. April 2024
  • Wochenfest – Schawout: 12. und 13. Juni 2024

Muslimische Schülerinnen und Schüler sind gem. Nr. 2.3 FeiertagsKMBek an den religiösen Festen Ramazan Bayrami und Kurban Bayrami jeweils für die ersten beiden Tage von der Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht und sonstigen schulischen Veranstaltungen befreit.

Im Schuljahr 2023/2024 fallen die jeweils ersten beiden Tage dieser Feste nach Auskunft des türkischen Generalkonsulats auf folgende Termine:

  • Ramazan Bayrami – Fastenbrechensfest: 10. und 11. April 2024
  • Kurban Bayrami – Opferfest: 16. und 17. Juni 2024

Schülerinnen und Schüler orthodoxer Bekenntnisse sind gemäß Nr. 2.2 FeiertagsKMBek am ersten Weihnachtsfeiertag, am Fest der Theophanie, am Karfreitag, am Karsamstag, am Ostermontag, an Christi Himmelfahrt und am Pfingstmontag von der Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht und sonstigen schulischen Veranstaltungen befreit. Die Feiertage können bei den verschiedenen christlich-orthodoxen Kirchen auf unterschiedliche Feiertage fallen.

Griechisch-orthodoxe Feiertage:

Im Schuljahr 2023/2024 fallen diese Festtage nach Auskunft der Griechisch-Orthodoxen Metropolie von Deutschland auf folgende Termine:

  • Erster Weihnachtsfeiertag: 25. Dezember 2023
  • Fest der Theophanie: 6. Januar 2024
  • Karfreitag: 3. Mai 2024
  • Karsamstag: 4. Mai 2024
  • Ostermontag: 6. Mai 2024
  • Christi Himmelfahrt: 13. Juni 2024
  • Pfingstmontag: 24. Juni 2024

Russisch-orthodoxe Feiertage:

Im Schuljahr 2023/2024 fallen diese Festtage nach Mitteilung der Berliner Diözese der Russischen Orthodoxen Kirche des Moskauer Patriarchats auf folgende Termine:

  • Erster Weihnachtsfeiertag: 7. Januar 2024
  • Fest der Theophanie: 19. Januar 2024
  • Karfreitag: 3. Mai 2024
  • Karsamstag: 4. Mai 2024
  • Ostermontag: 6. Mai 2024
  • Christi Himmelfahrt: 13. Juni 2024
  • Pfingstmontag: 24. Juni 2024

Häufige Fragen und Antworten

Für die Planung der Ferienordnungen in den Ländern hat die Kultusministerkonferenz am 15.10.2020 eine gemeinsame Ländervereinbarung beschlossen. Danach stehen den Ländern grundsätzlich insgesamt 75 Ferientage (einschließlich von zwölf Feriensamstagen) für ein Schuljahr zur Verfügung.

Die Sommerferien der Länder werden durch die Kultusministerkonferenz und nach Abstimmung mit den Verantwortlichen für Wirtschaft, Verkehr und Tourismus über einen längeren Zeitraum hinweg verbindlich festgelegt. Um den Belangen des Tourismus und der Entzerrung von Verkehrsströmen noch besser Rechnung zu tragen, wird im Rahmen dieses Abstimmungsprozesses eine langfristige Sommerferienregelung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossen.

Durch die Festlegung der etwa sechswöchigen Sommerferien unter Einbeziehung der Bayerischen Staatskanzlei und des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus ergeben sich auch die seit Jahrzehnten nach festem System geplanten anderen Ferienzeiträume.

Die Ferienzeiträume der sog. kleinen bayerischen Ferienordnung werden dabei in erster Linie nach pädagogischen Gesichtspunkten festgelegt, insbesondere um nach Phasen des Unterrichts regelmäßig auch Phasen der Erholung zu ermöglichen. Zugleich sind bei den Planungen der Ferienordnung auch organisatorische Fragestellungen wie Abschlussprüfungen zu berücksichtigen.

Traditionell werden in Bayern deshalb jeweils zweiwöchige Ferien um christliche Feste (Weihnachten, Ostern, Pfingsten) geplant. Dabei liegen die Weihnachts- und Pfingsttage stets am Beginn und die Osterfeiertage jeweils in der Mitte des jeweiligen Planungszeitraums. Dieses System führt zu einem hohen Maß an langfristiger Planungsverlässlichkeit.

Der Vorschlag, den Schülerinnen und Schülern beispielsweise fünf Ferientage zur freien Verfügung zu ermöglichen, erscheint auf den ersten Blick aus wirtschaftlichen Erwägungen sinnvoll. Eine solche Möglichkeit würde zudem die individuelle Urlaubsplanungen flexibilisieren, brächte aber im praktischen Unterrichtsbetrieb große Probleme für die Schülerinnen und Schüler mit sich. Dies betrifft etwa verpasste Stoffeinheiten, die unter zusätzlichem Aufwand nachgeholt werden müssten, zumal die Inhalte und erworbenen Kompetenzen auch prüfungsrelevant sind. Ein urlaubsbedingtes Fernbleiben einzelner Schülerinnen und Schüler vom Unterricht würde der Lehrkraft zudem die Unterrichtsplanung für eine Lerngruppe erschweren. Hier sollte die im Lehrplan angelegte Progression und die Anpassung an die individuellen Rahmenbedingungen der Lerngruppe vor Ort maßgeblich bleiben, nicht die Frage nach der größtmöglichen Präsenz der Schülerschaft. Die Schule ist kein Wirtschaftsbetrieb, in dem sich die Schüler ihre Präsenz einteilen können, sondern sie basiert auf der Verwirklichung der Schulpflicht, um den verfassungsrechtlich formulierten Bildungsauftrag nachhaltig zu erfüllen.

Das Entfallen des Unterrichts am Buß- und Bettag beruht auf Art. 4 Nr. 3 Feiertagsgesetz, einer 1995 geschaffenen feiertagsrechtlichen Bestimmung. Damals wurde der Buß- und Bettag als gesetzlicher Feiertag im Zuge der Einführung der ersten Stufe der Pflegeversicherung als Kompensationsleistung für den Arbeitgeberanteil abgeschafft.
Der Gesetzgeber gestaltete den Buß- und Bettag als staatlich geschützten Feiertag, was u. a. zur Folge hat, dass an den Schulen aller Gattungen der Unterricht entfällt.

Hintergrund ist, dass den bekenntniszugehörigen Arbeitnehmern sämtlicher öffentlicher und privater Betriebe und Verwaltungen grundsätzlich das Recht zusteht, von der Arbeit fernzubleiben. Bei Lehrkräften besteht aber die Besonderheit, dass sie wegen der Aufrechterhaltung des Unterrichts nicht problemlos einen Tag frei nehmen können. Das Recht würde für sie somit ggf. leerlaufen und sie würden damit gegenüber anderen Bürgerinnen und Bürgern ungleich behandelt. Um dies zu vermeiden, entfällt der Unterricht an den Schulen am Buß- und Bettag.

Die Lehrkräfte haben an diesem Tag unterrichtsfrei, nicht aber dienstfrei: An vielen Schulen des Freistaates wird dieser Tag genutzt, um einen sogenannten Pädagogischen Tag abzuhalten, der aktuelle Aspekte aus Bildung und Erziehung thematisiert. Allerdings muss bekenntniszugehörigen Lehrkräften, die dies wünschen, Gelegenheit gegeben werden, von dem Pädagogischen Tag oder ähnlichen Veranstaltungen fernzubleiben.

Aufgrund der oben genannten gesetzlichen Regelung steht es auch nicht zur Disposition des Staatsministeriums, den Unterrichtsausfall am Buß- und Bettag aufzuheben. Hierzu wäre eine entsprechende Änderung des Bayerischen Feiertagsgesetzes notwendig, die allerdings aus den oben dargestellten organisationstechnischen Gründen nicht möglich ist.

Die Problematik der Kinderbetreuung am Buß- und Bettag ist dem Staatsministerium bekannt. Im Jahr 2005 wurden die Schulen durch das Staatsministerium schriftlich darüber informiert, dass Horte nicht flächendeckend zur Verfügung stünden bzw. am Buß- und Bettag nicht durchgängig geöffnet seien. Den Schulen wurde zudem freigestellt, "bei entsprechendem Bedarf in eigener Verantwortung geeignete Betreuungsmaßnahmen zu organisieren; dabei könnte auch die Kooperation mehrerer Schulen hilfreich sein." Erfahrungen der zurückliegenden Jahre zeigen, dass manche Schulen diese Möglichkeit aufgegriffen haben und eine entsprechende Betreuung an diesem Tag anbieten, teilweise in Zusammenarbeit auch mit außerschulischen Partnern. Ein Anspruch auf Betreuung durch die Schulen besteht jedoch nicht.

Stand: 28. März 2024

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